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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 8 vom Seite 9

Kooperationszuschlag auch für Jobsharing – Berufsausübungsgemeinschaft

NWB DokID: NWB NAAAE-88322

Christian Schmitte

Das Landessozialgericht Hamburg hat mit entschieden, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft, grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kooperationszuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) hat, auch dann, wenn diese auf einem Jobsharing nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V beruht.

Die Kläger, zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, bildeten eine Jobsharing BAG. Ab dem 4. Quartal 2009 zahlte die beklagte kassenärztliche Vereinigung Hamburg der BAG keinen 10%igen Aufschlag mehr auf das Regelleistungsvolumen für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften. Die KV Hamburg begründete diese Honorarkürzung damit, dass von diesem Quartal an für die angestellten Ärzte im Jobsharing kein Regelleistungsvolumen mehr zugewiesen werde, weshalb auch der Kooperationszuschlag entfalle. Nach erfolglosem Widerspruch verurteilte das Sozialgericht Hamburg die beklagte KV zur Neuberechnung des Honorars unter Berücksichtigung des Kooperationszuschlages.

Das Landessozialgericht Hamburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg in der Berufungsinstanz bestätigt. Das LSG begründet seine Entscheidung damit, dass in den einschlägigen R...