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Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Job-Sharings
[i]Die Komplettfassung des kommentierten Mustervertrags ist in der NWB Datenbank unter der DokID NWB ZAAAD-28228 abrufbar Will sich ein Arzt vertragsärztlich niederlassen, ist ihm dies nur möglich, wenn in dem Gebiet der beabsichtigten Niederlassung für sein Fachgebiet keine Zulassungsbeschränkung besteht. Besteht eine Zulassungsbeschränkung, was in der Praxis für nahezu sämtliche Facharztrichtungen der Fall ist, bleibt dem Interessenten grundsätzlich nur die Möglichkeit, zunächst einen Vertragsarztsitz zu erwerben. Sind in dem Planungsgebiet keine abgabewilligen Vertragsärzte vorhanden, bleibt dem jungen Arzt immerhin die Möglichkeit des sog. Job-Sharings. Beim Job-Sharing teilen sich zwei Ärzte einen Vertragsarztsitz. Das vertragsärztliche Job-Sharing wurde durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz mit Wirkung zum vor dem Hintergrund eingeführt, zusätzliche Beschäftigungschancen für Ärzte zu schaffen, ohne damit sogleich die Gefahr einer Leistungsausweitung auszulösen. Für das Job-Sharing ist die Begründung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) mit einem im Planungsbereich bereits zugelassenen Vertragsarzt derselben Fachrichtung notwendig. Gegenüber dem Zulassungsausschuss müssen sich beide Ärzte verpflichten, den bisherigen Leistungs...