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Zur Sozialversicherungspflichtigkeit von Honorarärzten
SG Dortmund, Entscheidung v. 20. 2. 2015 – S 34 R 21/53/13
In der aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob Honorarärzte, die als Stationsärzte in einer Klinik tätig sind, der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder entsprechend dem Willen der Vertragsparteien freiberuflich tätig sind.
In dem Verfahren stritten eine Klinik und der Rentenversicherungsträger. Die Klinik beschäftigte Honorarärzte als Stationsärzte in der neurologischen und psychiatrischen Abteilung. Der Honorararztvertrag sah vor, dass die Honorarärzte nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig für die Klinik tätig werden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhob der beklagte Rentenversicherungsträger nachträglich Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die während der Prüfzeiten in der Klinik tätigen Honorarärzte. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers unterlägen die Honorarärzte grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit diese nicht von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall befreit seien. Hiergegen wandte das klagende Krankenhaus ein, dass die in Rede...