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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 6

Vorsteuerabzug und Führungsholding

Schlussantrag des Generalanwalts: Ein Ende der Wende für die Holdings? Beginn einer neuen Ära der Organschaft?

Hagen Fries

Mit den Beschlüssen vom (Az. des und ) hatte der BFH (XI. Senat) dem EuGH Fragen zum Vorsteuerabzug von Führungsholdings und zur umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass auch bei Führungsholdings das Halten von Beteiligungen als nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu werten sei, was insoweit den Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze einschränkte.

In seinem Schlussantrag zu den Rechtssachen Larentia + Minerva mbH & Co. KG (Rs. C-108/14) und Marenave Schiffahrts AG (Rs. C-109/14) vom nahm Generalanwalt Paolo Mengozzi zu den vorgelegten Fragen ausführlich Stellung. Der These des XI. Senats zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs von Führungsholdings wurde eine Abfuhr erteilt. Die Fragen zur Organschaft bleiben hingegen weiter auf der Tagesordnung.

A. Sachverhalt und Ausgangsfrage

In beiden Fällen waren die Klägerinnen an GmbH & Co. KGs beteiligt, die Schiffe halten und verchartern sollten. In den Streitfällen erbrachten die Holdings gegenüber ihren Tochtergesellschaften Finanzierungs- und Geschäftsführungs- bzw. Beratungsleistungen gegen Entgelt unte...