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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 03 | Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Hochzeits- und Trauerredner

Die Leistungen eines Hochzeits- und Trauerredners fallen nach Auffassung der Verwaltung weder unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung von Urheberrechten) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Eintrittsberechtigungen für Darbietungen ausübender Künstler). Sie unterliegen damit dem Regelsteuersatz. In 2009 hatte der BFH diese Sichtweise bestätigt. Jetzt gibt es aber neue Hoffnung. Es ist ein Verfahren hierzu beim BFH anhängig.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Einräumung, die Übertragung und die Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Können von dieser Steuervergünstigung auch Hochzeits- und Trauerredner profitieren? Mit dieser Frage hat sich jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main befasst.

Vorträge und Reden stellen urheberrechtlich geschützte Sprachwerke dar. Sie können daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung fallen. Überträgt ein Redenschreiber dem Leistungsempfänger das Urheberrecht an einer Rede, kommt die Ermäßigung zur Anwendung. Vorausgesetzt, der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung wird von der Übertragung des Urheberrechts bestimmt. Eine steuerermäßigte Ein...