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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 16 | Umsatzsteuer: Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein

Der BFH hat entschieden, dass Hochzeits- und Trauerredner den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für ausübende Künstler in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist, dass die Darbietungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Auf die Art der Vergütung kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass von den Zuhörern eine Eintrittsberechtigung verlangt wird.

Jetzt kommen wir zur Umsatzsteuer. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden: Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz für ausübende Künstler in Anspruch nehmen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers” zu. Für die Darbietungen müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. So wie auch bei der ertragsteuerlichen Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte in erster Instanz die Steuerbegünstigung mit dem Argument abgelehnt, dass bei Reden auf einer Hochzeit oder auf einer Beerdigung von den...