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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 8

MwSt für Künstler: BFH hält am Regelsatz fest

BFH, anhängiges Verfahren Az. V R 61/14

Matthias Trinks

Schon seit über einem Jahrzehnt ergeht durchschnittlich alle vier Monate eine Entscheidung zum Mehrwertsteuersatz auf künstlerische Darbietungen. Kaum eine so spezielle Vorschrift dürfte derart umstritten sein. Die vorletzte Chance auf mehr Strukturierung hat nun der BFH im Fall ‚Trauerredner II‘ leider verstreichen lassen.

A. Trauerredner sind keine Künstler

Schaut man sich den unveröffentlichten Gerichtsbescheid im Verfahren V R 61/14 an, zeigt sich schnell, dass sich die Begeisterung der Richter offenbar in engen Grenzen hielt. Dort wird das fortgesetzt. Ein Trauer- und Hochzeitsredner hatte für seine Reden den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anwenden wollen. Allerdings scheiterte er mit seiner Klage vor dem FG. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin stellten die BFH-Richter nun kurz und knapp fest, dass Trauerredner schon gar keine Künstler nach der Definition des BVerfG seien. Die EU-Vorgaben zum konkreten Ermäßigungstatbestand werden überhaupt nicht berücksichtigt. Das ist etwas überraschend, weil es hierzu noch nie eine Vorlage an den EuGH gab. Dabei müsste man den Begriff ...