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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von bestimmten Metallen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom erneut zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets Stellung genommen. Im Wesentlichen wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. mit der Anlage 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom angepasst. Darüber hinaus werden Nichtbeanstandungsregelungen angeboten, die von den Marktteilnehmern nicht leichtfertig angewendet werden sollten.
A. Entwicklung
Im Rahmen des sog. Kroatiengesetzes (veröffentlicht am ) wurde der Anwendungsbereich des Verfahrens der Steuerschuldumkehr mit Wirkung zum auf bestimmte (edle und unedle) Metalle, Selen (ein chemisches Element, welches als Nahrungsergänzungsmittel dient, aber auch bei vielen industriellen Produktionsprozessen zum Einsatz kommt) und Cermets (Verbundwerkstoff aus keramischen Werkstoffen und einer metallischen Matrix) ausgeweitet (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die betroffenen Gegenstände sind in einer neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgelistet.
In der Praxis löste diese Gesetzesänderung große Verunsicherungen aus, da Metalle auf verschiedenen Pro...