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Bagatellgrenze für das Reverse-Charge-Verfahren bei Metallen – Regelung bis 30. 6. 2015
Mit Art. 11 [i]Hörster, NWB 3/2015 S. 92Nr. 1 des ZollkodexAnpG wurde für die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger für die Lieferung von Metallen eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt (s. hierzu Hörster, NWB 3/2015 S. 92, 97 f.). Die Regelung ist nach Art. 16 Abs. 2 des ZollkodexAnpG am in Kraft getreten. Damit müssen Unternehmer, die vor den Änderungen durch das ZollkodexAnpG ihre Software angepasst haben – da die vorgenommenen Softwareanpassungen nun veraltet sind –, erneut Anpassungen vornehmen, um eine Differenzierung nach dem Wert zu ermöglichen. In der Praxis stellt sich daher die Frage, inwieweit dem Leistungserbringer ein Wahlrecht zusteht, auch bei einer Lieferung unterhalb von 5.000 € das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, da z. B. die entsprechende Software eine Differenzierung nach dem Wert nicht zulässt.
Auf eine [i]BT-Drucks. 18/3672diesbezügliche Anfrage des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE) antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister wie folgt (vgl. BT-Drucks. 18/3672 vom ):
[i]Kein Wahlrecht Nichtbeanstandung bis 30. 6. 2015 Ein Wahlrecht hat der Gesetzgeber nicht v...