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BGH 04.02.2015 VII ZB 36/14, NWB 11/2015 S. 728

Handelsvertreterrecht | Einordnung eines Handelsvertreters als Arbeitnehmer

Die dem Unternehmer aufgrund von Vertragsstornierungen gegen den Handelsvertreter zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen sind bei der Ermittlung der dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor diesem Zeitraum entstandene Provisionsansprüche des Handelsvertreters betreffen. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer i. S. dieses Gesetzes, [i]infoCenter „Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters“ NWB FAAAE-01554 wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr ...