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Gesellschaftsrecht | Abberufung als GmbH-Geschäftsführer durch Betreuer
Eine GmbH verliert ihre Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO), wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder von ihm abberufen wird (vgl. NWB FAAAE-48869). Da es hierfür einer Verlautbarung im Handelsregister nicht bedarf, denn die Eintragung hat insoweit nur deklaratorische Wirkung (vgl. NWB RAAAB-98028), kann einem Verlust der Prozessfähigkeit der GmbH damit allenfalls nur noch entgegenstehen, dass der betreffende Abberufungsbeschluss [i]Zur Ablösung des GmbH-Geschäftsführers Werner, NWB 32/2013 S. 2556als rechtsmissbräuchlich und damit als unwirksam zu qualifizieren ist. Während dies für den Fall anerkannt ist, in welchem der alleinige Gesellschafter sich seinen Pflichten als Geschäftsführer – ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds – durch Beend...