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Einkommensteuer | Keine Tarifermäßigung für Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts
Das kann in die folgenden Leitsätze zusammengefasst werden: (1) Das Erfolgshonorar, das ein Rechtsanwalt erst nach Abschluss eines zwölf Jahre andauernden Restitutionsverfahrens vereinnahmt und das ein Vielfaches seiner S. 237 [i]infoCenter „Außerordentliche Einkünfte“ NWB IAAAB-04770 jährlichen Einnahmen beträgt, ist nicht als Vergütung für eine Sondertätigkeit zu qualifizieren und gehört damit nicht zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. (2) Erhaltungsaufwand, Grundsteuer etc. und Abschreibungen nach § 7 EStG führen zu echten Verlusten, während alle anderen Abschreibungen – wie nach § 4 FördGG – Sonderabschreibungen sind, die als sog. unechte Verluste nach § 2 Abs. 3 EStG 2002 (sog. Mindestbesteuerung) zu behandeln sind. Daran ändert sich auch nichts durch die Anordnung einer Zwangsverwaltung. Der Steuerpflichtige erzielt...