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USt direkt digital Nr. 24 vom Seite 2

Begriff der „festen Niederlassung“ des Leistungsempfängers

, Welmory

Dipl.-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen C-605/12 (Welmory) ging es um die Frage, an welchem Ort eine Dienstleistung als erbracht gilt.

A. Leitsatz

Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine „feste Niederlassung“ im Sinne von Art. 44 der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Ob dies der Fall ist, ist von dem vorlegenden Gericht festzustellen.

B. Sachverhalt

Es handelt sich um ein Verfahren zum polnischen Steuerrecht. Eine zyprische Gesellschaft veranstaltete Auktionen auf einer Online-Verkaufsplattform...