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IWB Nr. 15 vom Seite 626

Das konzerninterne Tätigwerden eines Lohnfertigers begründet noch keine (umsatzsteuerliche) Betriebsstätte

EuGH, Urteil v. 29.6.2023 - Rs. C-232/22

Dr. Sven-Eric Bärsch und Rainald Vobbe

[i]EuGH, Urteil v. 29.6.2023 - Rs. C-232/22 „Cabot Plastics Belgium“, NWB CAAAJ-43826 Der Begriff der festen Niederlassung (Betriebsstätte) ist umsatzsteuerrechtlich von großer Bedeutung, da er weitreichende Folgen für die Bewertung von Umsätzen insbesondere im Hinblick auf die Leistungsortbestimmung und folglich die Steuerbarkeit hat. Zwar hatte der EuGH bereits in verschiedenen Vorlagen über die Frage einer festen Niederlassung zu entscheiden. Die Voraussetzungen, wann eine feste Niederlassung vorliegt und ob diese hinreichend in eine Leistungsbeziehung involviert ist, sind dennoch noch nicht für jegliche Konstellation abschließend geklärt. Auch in seinem Urteil v.  - Rs. C-232/22 „Cabot Plastics Belgium“ musste der EuGH sich erneut mit Voraussetzungen der festen Niederlassung befassen, und zwar in Bezug auf einen belgischen Lohnfertiger, der seine Produktionsleistungen ausschließlich bzw. fast ausschließlich an einen Schweizer Prinzipal im Konzern erbringt.

Kernaussagen
  • Zur Begründung einer festen Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat mithilfe einer hinreichend gefestigten personellen und technischen Ausstattung muss ein leistungsempfangender Steuerpflichtiger diese zwar nicht selbst besitzen, jedoch muss er über die Ausstattung eines anderen Unternehmens (hier: einen leistungserbringenden Lohnfertiger im Konzern) so verfügen können als wäre sie seine eigene.

  • Dieselbe personelle und technische Ausstattung an einer Niederlassung kann nicht gleichzeitig zur Erbringung von (Lohnfertigungs-)Leistungen und zum Empfang derselben Leistungen verwendet und damit sowohl dem Leistungserbringer als auch dem -empfänger zugerechnet werden, und zwar auch nicht bei Schwestergesellschaften.

  • Die Einordnung, ob eine feste Niederlassung gegeben ist, wird nicht durch die Erbringung von Neben-/Zusatzleistungen des Leistungserbringers berührt, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Auftraggebers (hier: Verkauf der auftragsgemäß produzierten Güter) dadurch unterstützt oder erst ermöglicht wird.