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Wertaufhellungszeitraum bei verspäteter Aufstellung des Konzernabschlusses
I. Sachverhalt
Die U GmbH erfüllt ihre Konzernrechnungslegungspflicht nach § 315a Abs. 3 HGB seit Jahren durch einen IFRS-Konzernabschluss. Sie müsste den Abschluss für das Geschäftsjahr 01 gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB bis zum aufstellen. Tatsächlich wird durch eine Verkettung unglücklicher Umstände (Erkrankung des Hauptbuchhalters, Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern usw.) erst Ende Oktober ein zunächst vorläufiger Abschluss erstellt. Die Vorläufigkeit ergibt sich aus folgendem für die Vermögens- und Ertragslage bedeutsamen Vorgang:
Nachdem X, mit dem bisher eine enge vertragliche Zusammenarbeit bestand, im August den Kooperationsvertrag mit U gekündigt hat, ist ebenso überraschend von X eine Klage über 50 Mio € wegen Patentverletzung in den Jahren bis 01 gegen U eingereicht worden. Die Anwälte der U räumen der Klage des X eine überwiegende Erfolgschance ein. Die Geschäftsführung der U ist sich unsicher, ob für dieses, zum auch bei gewissenhafter Prüfung noch nicht vorhersehbares, jetzt aber evident gewordenes Risiko eine Rückstellung zu bilden ist.
II. Fragestellung
Muss bzw. kann die U GmbH unter der vorgenannten Prämisse (Risiko erst nach dem vorhersehbar) eine Rückstellung ...