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Wertaufhellungsprinzip in der Abschlussprüfung
Hinweise zu IDW PS 203 n. F.
Der vorliegende Beitrag erläutert das (handelsrechtliche) Stichtagsprinzip vor dem Hintergrund von Erkenntnissen und Ereignissen nach dem Abschlussstichtag. Geprägt aus der Rechtsprechung wurde der Rechtsbegriff der Wertaufhellung entwickelt. Danach müssen Geschäftsvorfälle, die bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr begründet wurden und von denen ein Kaufmann bis zur Aufstellung des Abschlusses Kenntnis erlangt hat, nachträglich werterhellend im Abschluss berücksichtigt werden. Die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen bzw. die Beurteilung des Informationsstands eines sorgfältigen Kaufmanns hat der Abschlussprüfer fortlaufend im Rahmen seiner Prüfungshandlungen einzubeziehen (IDW PS 203 n. F. ), um die Vollständigkeit der im Abschluss erfassten Sachverhalte und die relevanten Faktoren im Hinblick auf eine zutreffende Bewertung zu gewährleisten.
Wertaufhellende Tatsachen ergänzen die bisher bilanzierten Sachverhalte um einen aktuelleren Ansatz, wie bspw. Schätzungen innerhalb der Rückstellungsbewertung mit Parameter...