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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 7

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuregelungen

Prof. Dr. Ralf Alefs

Im vorgenannten Gesetz vom (BGBl 2014 I S. 1266 – Kroatiengesetz) sind Neuregelungen zu verschiedenen Steuerarten umgesetzt worden. Im Umsatzsteuerbereich sind u. a. einige umsatzsteuerliche Regelungen, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zwingend Gesetzeskraft erlangen müssen, in diesem Gesetz verankert worden. Folgende umsatzsteuerliche Änderungen müssen zukünftig beachtet werden.

A. Ortsbestimmung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen

Ab 2015 gilt im Rahmen einer neuen speziellen Ortsbestimmungsregelung als umsatzsteuerlicher Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C-Geschäfte) der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 UStG n.F.).

Bisher ist der umsatzsteuerliche Ort grundsätzlich beim Leistenden anzusehen (§ 3a Abs. 1 UStG). Nur im Ausnahmefall, dass sich der Wohnsitz oder Sitz des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers im Drittland befindet, liegt bereits aktuell der Ort beim Leistungsempfänger im Drittland (§ 3a Abs. 4 UStG). Darüber hinaus müssen Dienstleister, die im Drittland ansässig sind, bei el...