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Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuregelungen
Im vorgenannten Gesetz vom (BGBl 2014 I S. 1266 – Kroatiengesetz) sind Neuregelungen zu verschiedenen Steuerarten umgesetzt worden. Im Umsatzsteuerbereich sind u. a. einige umsatzsteuerliche Regelungen, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zwingend Gesetzeskraft erlangen müssen, in diesem Gesetz verankert worden. Folgende umsatzsteuerliche Änderungen müssen zukünftig beachtet werden.
A. Ortsbestimmung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen
Ab 2015 gilt im Rahmen einer neuen speziellen Ortsbestimmungsregelung als umsatzsteuerlicher Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C-Geschäfte) der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 UStG n.F.).
Bisher ist der umsatzsteuerliche Ort grundsätzlich beim Leistenden anzusehen (§ 3a Abs. 1 UStG). Nur im Ausnahmefall, dass sich der Wohnsitz oder Sitz des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers im Drittland befindet, liegt bereits aktuell der Ort beim Leistungsempfänger im Drittland (§ 3a Abs. 4 UStG). Darüber hinaus müssen Dienstleister, die im Drittland ansässig sind, bei el...