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Kapitalanlagerecht | Keine Aufklärung über Provision für Vermittlung einer Lebensversicherung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank im Rahmen der Beratung über eine Kapitalanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aufzuklären (sog. Kick-Back-Rechtsprechung). Diese ist auf eine Finanzierungsberatung und der in diesem ZusammenhangS. 2609 [i]Böcker, NWB 5/2013 S. 299 und NWB 41/2012 S. 3320 fließenden Provisionen nicht übertragbar. Im Streitfall hatte der Kläger mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über 600.000 € zur Teilfinanzierung einer zu errichtenden Wohnanlage abgeschlossen. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am in voller Höhe durch eine auf Empfehlung der Beklagten abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte erhielt von der Versicherung für die Vermittlung eine Provision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. Dieser ve...