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BFH 5.6.2014 V R 19/13, NWB 35/2014 S. 2606

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

Nach dem kann Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein.

Anmerkung:

Der Kläger führte gegen Kursgebühren der Teilnehmer in Hallenbädern Schwimmunterricht für Babys, Kinder und Erwachsene sowie Wassergymnastik, Aqua-Jogging und Aqua-Fitness durch. Die Leistungen sind nach dem UStG nicht steuerfrei oder steuerermäßigt. Der Kläger kann sich aber partiell auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (entspricht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie) berufen, insbesondere für den Kleinkinder-Schwimmunterricht. [i]Zur Steuerbefreiung für Ballett- und Tanzschulen s. Pfefferle/Renz, NWB 33/2013 S. 2620Bei den übrigen Kursen muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob es sich vorwiegend um Freizeitgestaltung handelt, was die Steuerbefreiung ausschließt.