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Grundlagen - Stand: 03.07.2015

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Volker Schmidt und Florian Wiebecke

A. Problemanalyse

I. Besteuerung des Arbeitnehmers (vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer)

1. Vorliegen von Arbeitslohn

1 Arbeitslohn kann nach allgemeiner Ansicht nicht nur durch Barlohn, sondern auch durch jedwede Form nicht in Geld bestehender, aber geldwerter Vorteile geleistet werden (Sachbezüge/Sachzuwendungen).

a) Einnahmen in Geld oder Geldeswert
2Veranlassungszusammenhang

Arbeitslohn ist ganz allgemein die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Danach stellen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, Arbeitslohn dar. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitgeber gewährt wird.

3Von Drittem

Lohn kann auch von Dritten gezahlt werden. Lohn in Form eines Sachbezugs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt nach einem Urteil des BFH auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten (Bewertung nach üblichem Endpreis am Abgabeort, siehe Rn. 40).

4Preisvorteile und Rabatte

Dagegen hat der BFH auch entscheiden, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, nur dann Lohn sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Nach Auffassung des BMF ist Indiz dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung in diesem Sinne liege vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

5Sozialversicherung

Liegt Arbeitslohn vor, handelt es sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung („SvEV“) grundsätzlich ebenfalls um sozialversicherungspflichtige Bezüge, solange die Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht nicht aufgrund spezieller Vorschriften entfällt. Ist das der Fall, sind die nicht steuerpflichtigen Bezüge auch nicht sozialversicherungspflichtig. Ist dagegen auf einen Sachbezug nicht der normale, individuelle Steuersatz anzusetzen, sondern ein pauschaler Satz, muss bei jeder Pauschalierungsmöglichkeit gesondert beurteilt werden, ob damit auch die Sozialversicherungspflicht entfällt (§ 1 SvEV).

b) Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
6Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung

Keine Gegenleistung sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie zum Beispiel Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

7Marktgängigkeit

Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen. Gemeint sind zum Beispiel Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte.

Hinweis

An einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers fehlt es bei der Übernahme von Bußgeldern, die an Mitarbeiter verhängt worden sind, selbst wenn dies während und infolge eines betrieblichen Einsatzes geschah. Ein rechtswidriges Tun ist nämlich keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Die Übernahme des Bußgelds stellt somit Arbeitslohn dar.

8-9 Einstweilen frei

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