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BFH 26.2.2014 VI R 37/13, NWB 24/2014 S. 1778

Lohnsteuer | Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Nach dem steht ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, nicht als anderer Arbeitsplatz i. S. von § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Anmerkung:

Zu Recht haben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch die Qualität dieses Arbeitsplatzes und seine jederzeitige Verfügbarkeit von Bedeutung sein müssen. Poolarbeitsplätze, die vom Dienstherrn oder Arbeitgeber im Verhältnis dreier „Schreibplätze“ zu acht Nutzern angeboten werden, können ...