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USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 4

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

, veröffentlicht am 12. 3. 2014

Dipl.-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Es war streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2007 nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für sog. Bauleistungen schuldet.

Mit der restriktiven Auslegung des § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ist der XI. Senat der Rechtsprechung des V. Senats – – (zurückhaltend) „im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung“ gefolgt. Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung unter Änderung von Abschn. 13b.3. und 13b.5. UStAE (mit Übergangsregelung) der veränderten Beurteilung angeschlossen, vgl. . Der BFH hat die Sache zurückverwiesen und dem Finanz­gericht ein Bündel von zu klärenden Sachverhaltsfragen auf den Weg gegeben. Dabei wird deutlich, dass die etwaige Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ein heikles Thema ist.

A. Leitsatz

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellu...