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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
, veröffentlicht am 12. 3. 2014
Es war streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2007 nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für sog. Bauleistungen schuldet.
Mit der restriktiven Auslegung des § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ist der XI. Senat der Rechtsprechung des V. Senats – – (zurückhaltend) „im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung“ gefolgt. Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung unter Änderung von Abschn. 13b.3. und 13b.5. UStAE (mit Übergangsregelung) der veränderten Beurteilung angeschlossen, vgl. . Der BFH hat die Sache zurückverwiesen und dem Finanzgericht ein Bündel von zu klärenden Sachverhaltsfragen auf den Weg gegeben. Dabei wird deutlich, dass die etwaige Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ein heikles Thema ist.
A. Leitsatz
§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellu...