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Grundlagen - Stand: 25.04.2018

Bauabzugsteuer

Andreas Ludolph

A. Problemanalyse

I. Einführung

1 Zielsetzung des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist die Bekämpfung der illegalen Betätigung im Baugewerbe sowie die Sicherung von Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteuer, die aus im Inland erbrachten Bauleistungen resultieren. Das Steuerabzugsverfahren dient jedoch nicht der Sicherung von Umsatzsteuer.

1. Rechtsentwicklung
2Gesetzgebung

Bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 war zum eine 25%ige Abzugsteuer auf Vergütungen an ausländische Werkvertragsunternehmen eingeführt worden. Diese Abzugsteuer musste auf Grund von Einwänden der EU-Kommission wieder rückwirkend aufgehoben werden. Auf Initiative des Bundesrats wurde danach das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom beschlossen, in dem das Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen geregelt wurde. Durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom wurde eine Bagatellregelung im Fall der Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen aufgenommen.

3Verwaltung

Die Verwaltung hatte zur Anwendung der Bauabzugsteuer zunächst mit Stellung genommen. Dieses Anwendungsschreiben wurde dann durch das noch heute gültige , geändert durch , ersetzt. Welchen doch eher untergeordneten Stellenwert die Bauabzugsteuer hat, ist daran zu ersehen, dass dieses Anwendungsschreiben nicht Bestandteil des aktuellen Einkommensteuer-Handbuchs ist.

2. Überblick Steuerabzugsverfahren
a) Allgemeines

4 Kern des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist ein 15%iger Steuerabzug, der aber nicht durchzuführen ist, wenn eine vom Finanzamt für den Erbringer der Bauleistung ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder wenn es sich um bestimmte Bagatellfälle handelt. Das Verfahren ist in dem mit Steuerabzug bei Bauleistungen bezeichneten Abschnitt VII. des EStG in den §§ 48 bis 48dEStG geregelt.

Besteuert wird die Gegenleistung der im Inland erbrachten Bauleistung, also im Regelfall der für die Bezahlung der Bauleistung aufgewendete Geldbetrag ggf. zuzüglich der Umsatzsteuer. Das Steuerabzugsverfahren gilt erstmals für nach dem erbrachte Gegenleistungen (§ 52 Abs. 56 EStG).

Zum Steuerabzug verpflichtet ist der Empfänger der Bauleistung. Die Abzugsverpflichtung besteht allerdings nur für Unternehmer im Sinne des UStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (z. B. Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte gem. § 24 UStG und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen). Private Vermieter sind nur betroffen, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten.

Vom Steuerabzug erfasst ist nur die direkte Leistungsbeziehung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden. Dabei gilt als Leistender auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben. Hierdurch unterliegen auch an Generalunternehmer geleistete Zahlungen dem Steuerabzug. Maßgebend für die Freistellung der Zahlung an den Generalunternehmer ist allein die Freistellungsbescheinigung für den Generalunternehmer. Dieser ist (als Leistungsempfänger) wiederum auf die Freistellungbescheinigung angewiesen, die dem von ihm beauftragten Unternehmen erteilt wird.

Wegen des Freistellungsverfahrens ist der Steuerabzug in der Praxis auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Für die Erfassung der Freistellungsbescheinigungen wurde eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet. Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen kann durch eine Abfrage im Internet auf der Homepage des BZSt (https://eibe.bff-online.de/eibe/) überprüft werden. Hierzu besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung.

Praxistipp

Das BZSt hat auf seiner Homepage einen eigenen Bereich zur Bauabzugsteuer eingerichtet (Navigation: Steuern National → Bauabzugsteuer). Dort ist als Unterpunkt „Häufige Fragen und Antworten zur Bauabzugsteuer“ aufgeführt.

b) Anmeldeverfahren

5 Das Steuerabzugsverfahren selbst zeichnet sich durch (unsystematische) Besonderheiten aus. So hat der Leistungsempfänger die Anmeldung des Steuerabzugs nicht bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, sondern bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Dementsprechend besteht die Notwendigkeit, für den zur Anmeldung verpflichteten Leistungsempfänger bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt ein eigenes Steuerkonto einzurichten.

c) Anrechnungsverfahren

6 Auch das Anrechnungsverfahren steht nicht im Einklang mit den üblichen Grundsätzen für die Anrechnung von Steuerabzug auf Einkommen- und Körperschaftsteuer. So ist der Steuerabzug bei Bauleistungen vorrangig auf vom Leistenden abzuführende Lohnsteuer und ein nur danach verbleibender Betrag auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen. Zudem ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die Erstattung bei inländischen Leistenden vorzunehmen ist, wenn eine Anrechnung nicht erfolgt.

Praxistipp

Einen guten Überblick über das Gesamtverfahren bietet ein von der Verwaltung aufgelegtes Merkblatt. Dieses ist im Internet über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do) abrufbar (Navigation: Steuerformulare → Einkommensteuer → Bauabzugsteuer).

II. Kritik an der Bauabzugsteuer

1. Frühe Kritik

7 Das Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen gem. §§ 48 bis 48dEStG ist von Beginn an auf erhebliche Kritik gestoßen. So hatte der Bundesrechnungshof in seinem Bericht über die Erfassung und Kontrolle ausländischer Werkvertragsunternehmen und ihrer Arbeitnehmer im Baugewerbe vom die Aussage getroffen, dass die Bauabzugsteuer in der derzeitigen Form kein geeignetes Mittel ist, um wirksam gegen die illegale Beschäftigung im Baubereich vorzugehen und die Besteuerung sicher zu stellen. Auch ein in der bayrischen Finanzverwaltung durchgeführtes Projekt war zu dem Ergebnis gelangt, dass aus Sicht der Praxis die Instrumentarien des Steuerrechts kaum geeignet sind, letztlich Ordnungsaufgaben zu bewältigen.

2. Forschungsauftrag des BMF

8 Das BMF ist dieser Kritik begegnet, indem es einen Forschungsauftrag zur umfassenden Bewertung der gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer vergeben hat. Der daraufhin erstellte Endbericht des beauftragten Instituts datiert vom . In ihm wurde eine Beibehaltung des Regelwerks zur Bauabzugsteuer befürwortet. Bemerkenswert ist dabei, dass als Hauptnutzen die Funktion der Freistellungsbescheinigung für Zwecke des § 13b UStG festgestellt wurde. Die Abschaffung der Bauabzugsteuer würde den Wegfall der Freistellungsbescheinigungen nach sich ziehen. Hieraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass für die praktische Durchführung des § 13b UStG der Leistungsempfänger sich gegenüber dem Leistenden nicht mehr auf dem üblichen Weg – anhand der Freistellungsbescheinigung – als Erbringer von Bauleistungen ausweisen könne. Diesbezüglich hat sich die Situation bei der USt seit dem jedoch grundlegend geändert. Statt den Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG sind für Zwecke der USt seitdem nur noch die speziellen umsatzsteuerlichen Bescheinigungen mit dem Vordruckmuster USt 1 TG zu verwenden.

3. Resümee

9 Betracht man die Praxis, so ist festzustellen, dass insbesondere das Freistellungsverfahren sowohl für die Bauleistungen erbringenden Unternehmen und die zum Steuerabzug verpflichteten Leistungsempfänger, als auch für die Finanzverwaltung unverändert zu einem erheblichen Arbeitsaufwand führt. Andererseits dürfte gerade die pragmatische Erteilung und Handhabung von Freistellungsbescheinigungen der Grund dafür sein, dass im Verhältnis zu den millionenfach erbrachten Bauleistungen nur in sehr seltenen Fällen tatsächlich Bauabzugsteuer anfällt und es daher um die Bauabzugsteuer ruhig geworden ist. Die vereinzelt auftretenden Fälle, dass Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt oder im Haftungsweg erhoben wird, bereiten allerdings wegen der rechtlichen und technischen Besonderheiten für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung nicht selten Probleme.

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