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Vertrauensschutz bei Bauleistungen
Mit veröffentlichtem Beschluss vom - 15 V 2153/15 U hat der 15. Senat des FG Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren ) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.
Die Antragstellerin erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaute. In ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 gab die Antragstellerin an, umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung erbracht zu haben, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2015 vertrat das FA die Auffassung, die frühere Erlasslage sei aufgrund der zwischenzeitlich geänderten BFH-Rechtsprechung ( NWB PAAAE-50006, BStBl 2014 II S. 128 = Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB SAAAE-52695) nicht mehr maßgeblich. Gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 berief sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz.
Der 15. Senat des F...