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NWB Nr. 5 vom Seite 333

Installationen von Photovoltaikanlagen stellen Bauleistungen dar – Haftungsrisiko ab 2016

Der [i]Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., PM vom 18. 1. 2016Präsident des Steuerberaterverbands Schleswig-Holstein e. V., Lars-Michael Lanbin, weist darauf hin, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird. Dies habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger ab sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen (Bauabzugsteuer). Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

[i]Seit 1. 1. 2016 keine Betriebsvorrichtung mehr, sondern BauleistungSeit dem gilt diese Regelung grds. für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.

[i]Freistellungsbescheinigung und ...Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.

Hinweis

[i]... Kopie zu den Bauunterlagen, oder ...Allen Auftraggebern ist also ab sofort drin...