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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 24

Strafbefreiende Selbstanzeige

In fünf Schritten zur Straffreiheit

Anton-Rudolf Götzenberger

Das kontinuierliche Vorantreiben eines EU-weiten automatischen Informationsaustauschs zum mit rückwirkender Meldung der Kapitalerträge ab dem sowie das jüngste Einlenken der Schweiz in Sachen „Gruppenersuchen“ durch die Revision des Steueramtshilfegesetzes zwingen deutsche Steuersünder mit Schwarzgeldkonten in Österreich und der Schweiz zur Nachversteuerung ihrer Kapitaleinkünfte und fallweise auch zur Nachversteuerung des aus Schwarzgeld gebildeten Vermögensstamms. Nach veröffentlichter Statistik im Handelsblatt vom gingen bis zum insgesamt 20156 Selbstanzeigen mit Schweizer oder Liechtensteiner Bezug ein. Eine Selbstanzeige ist im Regelfall mit weniger „Aufruhr“ verbunden als zunächst angenommen. So muss der Selbstanzeigeerstatter nicht etwa beim Finanzamt oder einer anderen öffentlichen Behörde oder gar der Polizei vorsprechen und sich als reumütiger Steuersünder bekennen. Vielmehr ist eine Selbstanzeige nicht mehr und nicht weniger als eine vollständige Berichtigung unrichtiger und/oder die Nachholung bislang unterlassener Angaben. Auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit gilt es jedoch, diverse Regelungen zu beachten. Der Beitrag erläut...