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InfoCenter - Stand: 18.11.2024

Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Begriff

Als passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) sind gem. § 250 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Die handels- und steuerrechtliche Normierung sind hierbei deckungsgleich, so dass die nachstehenden Ausführungen für beide Rechnungslegungen Anwendung finden.

Beim PRAP handelt es sich um einen Bilanzposten eigener Art, der neben dem Eigenkapital und den Schulden Teil der Bilanz ist (§ 247 Abs. 1 HGB). Dieser wird als transitorischer Posten bezeichnet und ist nicht mit den als Verbindlichkeiten auszuweisenden antizipativen Posten zu verwechseln (Auszahlung nach dem Abschlussstichtag, die Aufwand der abgelaufenen Periode sind).

Durch die Bildung des passiven Abgrenzungspostens wird eine periodengerechte Abgrenzung von Erträgen erreicht. Erträge werden somit der Periode zugerechnet, in der sie wirtschaftlich entstanden sind.

Das Pendant betreffend die Aufwandsabgrenzung bildet der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) , der ebenfalls in den §§ 250 HGB bzw. 5 EStG geregelt ist.

2. Ansatz

PRAP sind sowohl handels- als auch steuerrechtlich zwingend anzusetzen und dienen dem perioden- und realisationsgerechten Erfolgsausweis. Die Vorschriften sind von allen Kaufleuten zu beachten, die ihren Gewinn durch Bilanzierung/Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, findet die Regelung betreffend die Rechnungsabgrenzungsposten keine Anwendung. Für diese Art der Gewinnermittlung ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern ausschließlich der Zahlungszeitpunkt relevant. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich bei den erhaltenen Zahlungen um Vorschuss-, Teil- oder Abschlagszahlungen handelt. § 11 EStG sieht für die vorstehende Regelung ein Wahlrecht für erhaltene Zahlungen im Zusammenhang mit Nutzungsüberlassungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor. Diese Zahlungen dürfen über den Zeitraum der Nutzungsüberlassung gleichmäßig verteilt werden.

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