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Passivierung bei im Voraus erhaltenen Zahlungen für Projektbegleitung
I. Sachverhalt
Die P GmbH ist auf dienstvertraglicher Grundlage wirtschaftlich und rechtlich betreuend an der Entwicklung von zwei großen Bauprojekten eines Bauträgers beteiligt. Die P erhält für ihre Dienste vom Bauträger ein Honorar i. H. von 5 % der projektierten Gesamtinvestitionssumme. Ein Erfolg wird nicht geschuldet. Nach Erfahrungen aus der Vergangenheit schätzt die P ihren Aufwand aus der Erbringung von Teilleistungen wie folgt:
Vorplanungen 15 %, Baugenehmigungsverfahren 25 %, Bauausführung 55 %, Nachbetreuung im Gewährleistungszeitraum 5 %, wobei im Einzelfall größere Abweichungen möglich sind.
Die Gesamthonorare für die beiden Projekte erhält die P in 01. Für Projekt A ist zu diesem Zeitpunkt die Vorplanungsphase beendet. Für Projekt B haben die Vorplanungen gerade erst begonnen. P möchte die vereinnahmten Entgelte als erhaltene Anzahlung bei A zu 85 %, bei B zu 100 % ausweisen. Hilfsweise soll die Passivierung als Abgrenzungsposten erfolgen.
II. Fragestellungen
Ist eine Passivierung im Voraus erhaltener Zahlungen als erhaltene Anzahlung, hilfsweise als Abgrenzungsposten, zulässig? Falls nein, wie kann das Realisationsprinzip in anderer Weise gewahrt werden?