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Handelsrecht | Eintragungsfähigkeit eines fiktiven Namens eines Einzelkaufmanns
Die Eintragung einer Firma in das Handelsregister kann nur dann abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Insoweit birgt die Verwendung eines Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person (noch) keine relevante Irreführung. Zur Täuschung kommt es nämlich nicht, weil der Verkehr nach aktueller Rechtslage [i]infoCenter „Firma” NWB OAAAA-88432 und „Handelsregister” NWB MAAAA-88437 nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer (Personen-)Firma informiert zu werden.
Ebenso wenig stellt die Verwendung des Namens einer fiktiven Person in der Firma einer GmbH eine Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB) dar (vgl. OLG Jena, Beschluss vom - 6 W 30/10, NZG 2010 S. 1354; anders dagegen bei der Verwendun...