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BGH 09.04.2013 1 StR 586/12, NWB 23/2013 S. 1796

Steuerstrafrecht | Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. (2) Das Merkmal „pflichtwidrig” in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen [i]infoCenter „Steuerhinterziehung” NWB TAAAB-80024 Mittäterschaft vorliegen würde. (3) Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen trifft gem. § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten.