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infoCenter (Stand: September 2019)

Firma

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Daraus wird deutlich, dass die Firma ein bloßer Name, also die äußere Bezeichnung eines Unternehmens bzw. seines Inhabers ist. Als Inhaber einer Firma kommt nur ein Kaufmann in Betracht. Aus der Definition ergibt sich zudem, dass die Firma nur im Geschäftsverkehr als Name genutzt wird. Beim Einzelkaufmann bedeutet dies, dass er als natürliche Person seinen bürgerlichen Namen führt und im Geschäftsverkehr seine Firma. Die Firma kann zudem als Visitenkarte des Unternehmens ein wichtiger Werbeträger sein.

Das Firmenrecht wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz vom (BGBl 1998 I S. 1474) fast vollständig neu geregelt. Verbunden sind hiermit insbesondere Änderungen des Firmenbildungsrechts und die Konkretisierung des firmenrechtlichen Irreführungsverbots (vgl. auch Entwurf zum HRefG mit Begründung, BT-Drucks. 13/8444).

Das im europäischen Vergleich recht rigide Firmenbildungsrecht wurde entschärft und vereinheitlicht. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten wird größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt. Insbesondere werden Sachfirmen, ggf. auch Phantasiefirmen, für alle Unternehmen grundsätzlich zugelassen. Dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs und dem Transparenzgebot wird dabei durch einen obligatorischen Hinweis auf die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse sowie durch Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen Rechnung getragen.

Das firmenrechtliche Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 HGB) wurde konkretisiert. Eine Firma wird nur noch dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen, wenn sie Angaben enthält, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

II. Reformbedürftigkeit des bisherigen Rechts

1. Firmenbildung

Nach dem bis zur Handelsrechtsreform (Handelsrechtsreformgesetz vom , BGBl 1998 I S. 1474) geltendem Recht waren die Möglichkeiten zur Firmenbildung und -führung uneinheitlich und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

  • Dem Grundsatz der „Firmenklarheit” folgend, wurden Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien dazu verpflichtet, die Firma in der Regel dem Unternehmensgegenstand zu entnehmen (§ 4 Abs. 1 AktG a.F, § 279 Abs. 1 AktG a.F., sog. „Sachfirma”).

  • Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung musste die Firma entweder als “Sachfirma” dem Unternehmensgegenstand entlehnt sein oder als „Personenfirma” den Namen wenigstens eines der Gesellschafter aufweisen (§ 4 Abs. 1 GmbHG a.F.).

  • Personenhandelsgesellschaften mussten ebenfalls den Namen wenigstens eines der persönlich haftenden Gesellschafter enthalten (§ 19 Abs. 1, 2 HGB a.F.). Eine Sachfirma wurde ihnen grundsätzlich verwehrt.

  • Für den Einzelkaufmann ließ das Gesetz – unbeschadet der Zulässigkeit von Sach- oder Phantasiebezeichnungen als Zusätze – ausschließlich eine Personenfirma, bestehend aus Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, zu (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.).

2. Irreführungsverbot

Zu Schwierigkeiten in der Praxis hat auch die bisherige Regelung des § 18 Abs. 2 HGB a. F. beigetragen, dass der Firma kein Zusatz beigefügt werden durfte, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutete oder sonst geeignet war, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen (Verbot täuschender Firmenzusätze).

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