Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH | Kein Sonderausgabenabzug für Zahlungen an Drittstaaten-Schulen
(1) Das an eine schweizerische Privatschule gezahlte Schulgeld kann weder aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG noch aufgrund des § 52 Abs. 24a EStG n. F. i. V. mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom steuerlich berücksichtigt werden. (2) Von den Grundfreiheiten des EU-Rechts ist nur die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar.
Der Sohn der Kl. besuchte im Streitjahr 2004 eine staatlich anerkannte schweizerische Privatschule. Das Schulgeld betrug für das Sommersemester an der Primarschule 9.450 CHF und für das Wintersemester am Progymnasium 10.900 CHF. Die Kl. machten Aufwendungen in Höhe von 13.228 € als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Nach der Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch...BGBl 2001 II S. 811