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Haftungsbeschränkung bei Alt-Immobilienfonds bleibt bestehen
Der BGH hat den von ihm gewährten Vertrauensschutz für Gesellschafter von geschlossenen Alt-Immobilienfonds bestätigt. Deren Gesellschaftsverträge enthielten regelmäßig eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen und sahen eine nur quotale Haftung der Gesellschafter vor. Eine auf diese Weise herbeigeführte Haftungsbeschränkung ist durch zwei ältere Grundsatzentscheidungen ( und NWB UAAAB-98014) nicht mehr wirksam. Die Gesellschafter, die vor diesen Urteilen beigetreten sind, können sich jedoch auch nach Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der GbR für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgeseh...