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BGH Urteil v. - II ZR 331/00

Gesetze: ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 14 Abs. 2; BGB § 705; HGB § 128

Leitsatz

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 374 Nr. 8
BFH/NV-Beilage 2002 S. 77 Nr. 1
DB 2001 S. 423 Nr. 8
DStR 2003 S. 944 Nr. 23
NJW 2017 S. 3089 Nr. 42
UAAAB-98014

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