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Latente Steuern und Gewinnabführungssperre bei Organschaft
I. Sachverhalt
Die Organgesellschaft OG AG erwirtschaftet 50 „normalen” Gewinn und 100 Gewinn aus nur handelsrechtlich zulässiger Aktivierung von Entwicklungskosten immaterieller Anlagen (§ 248 Abs. 2 HGB). Mit Aktivierung der Entwicklungskosten geht bei einem Steuersatz von 30 % eine passive Latenz von 30 einher.
Das Ergebnis des Organträgers OT GmbH vor Gewinnabführung beträgt Null. Nach § 301 AktG i. V. mit § 266 Abs. 8 HGB ist der aus der Aktivierung von Entwicklungskosten resultierende Teil des Gewinns der Organgesellschaft gegen eine Abführung an den Organträger gesperrt.
II. Fragestellungen
Wie ist die passive Latenz von 30 bei OG oder OT in Abhängigkeit davon zu bilanzieren, ob ein Steuerumlagevertrag existiert?
Wie bestimmt sich in Abhängigkeit von der Bilanzierung der Steuerlatenz der nach § 301 AktG abführungsgesperrte Betrag?
III. Lösungshinweise
1. Steuerliche Folgen einer Organschaft
1.1 Laufende (tatsächliche) Steuern
Die Folgen einer Organschaft für die laufende Besteuerung sind:
Gewerbeertrag und Einkommen der Organgesellschaft werden dem (obersten) Organträger unbeschadet der dem Grunde nach weiterbestehenden Steuerpflicht der Organgesellschaft zur ...