Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerlatenzen bei Begründung und Beendigung einer Organschaft
I. Sachverhalt
Zwischen der OG GmbH (Organgesellschaft) und der OT AG (Organträgerin) wird noch vor dem ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) geschlossen, von den Gremien genehmigt und zum Handelsregister angemeldet. Der Vertrag wird am durch Registereintragung rechtswirksam. Die Organschaft tritt am in Kraft. Der Vertrag erfüllt alle steuerlichen Anforderungen. Eine Umlage der aus den Aktivitäten der OT entstehenden Steuern wird nicht vereinbart.
Die Organschaft wird zum Ablauf des beendet. Ohne Organschaft hätte die OG folgende passiven latenten Steuern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
und
: | 150 T€ |
: | 130 T€ |
und
: | 200 T€ |
wobei sich die per vorliegenden temporären Differenzen während des Organschaftszeitraums auflösen, und die OT selbst zu keinem Zeitpunkt temporäre Differenzen hat.
II. Fragestellung
Welche Konsequenzen ergeben sich aus den latenten Steuern bilanziell und für die GuV der Jahre 01 und 06?
III. Lösungshinweise
1. Steuerliche Folgen einer Organschaft
Die steuerlichen Folgen einer Organschaft sind:
Gewerbeertrag und Einkommen der Organgesellschaft werden der Organträgerin zugerechnet.
Effektiver Steuerschuldner ist (mit hier nicht einschlägiger Ausnahme...