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Land- und Forstwirtschaft: Abnutzbarkeit von GAP-Zahlungsansprüchen
(1) Die im Rahmen der GAP-Reform (Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU) 2003 geschaffenen Zahlungsansprüche sind gem. nrkr. NWB TAAAE-03058 (BFH-Az.: IV R 6/12) als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen und abzuschreiben. (2) Die Nutzungsdauer ist auf zehn Jahre zu schätzen (Bezug: § 5 Abs. 2 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 EStG).