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BFH 09.08.2011 VIII R 5/09, StuB 13/2012 S. 523

Beschränkter Abzug der Aufwendungen für das beruflich genutzte Arbeitszimmer

Betreibt ein Rechtsbeistand in seinem häuslichen Arbeitszimmer seine Kanzlei, erledigt er dort ferner eine schriftstellerische Tätigkeit und erstellt er dort die Lehrgangs- und Unterrichtsmaterialien für von ihm durchgeführte Lehr- und Vortragsveranstaltungen, so liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die Vortrags- und Lehrtätigkeit den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit des Stpfl. bildet und auch der Großteil der erzielten Betriebseinnahmen aus der außer Haus ausgeübten Vortrags- und Lehrtätigkeit herrührt (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1 bis 3, § 18 Abs. 1 EStG).

Praxishinweise

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, Halbsatz 2 EStG kann ein Stpfl. die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nur dann uneingeschränkt als Bet...