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Grundlagen - Stand: 25.06.2018

Vorsteuerpauschalierung

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vorsteuerberichtigung

Unternehmer, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, können auf Antrag die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge ganz oder teilweise nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) berechnen. Die Durchschnittsätze dienen der Vereinfachung und werden nur für Gruppen von Unternehmern festgesetzt, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen (§ 23 Abs. 1 UStG). Für Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) und für kleinere gemeinnützige Körperschaften (§ 23a UStG) existieren weitere Sonderregelungen.

II. Allgemeine Durchschnittssätze

§ 23 UStG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze für die Umsatzbesteuerung. Der Bundesminister der Finanzen hat hiervon jedoch lediglich mit der Festsetzung von Durchschnittssätzen für die Vorsteuer (§§ 69, 70 UStDV) Gebrauch gemacht.

1. Voraussetzungen

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen (beachte: Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom ) und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (§ 23 Abs. 1 UStG, §§ 140, 141 AO). Kleinunternehmer sind nicht zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen berechtigt. Die Vorsteuerpauschalierung erfordert, dass das Finanzamt den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann.

Die Ermächtigung des § 23a UStG betrifft nur Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen. Die Aufzählung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV ist abschließend.

Der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs - und Gewerbezweige im Inland ausführt (ohne Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb), hat im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze i.H.v. 61.356 € nicht überschritten (§ 69 Abs. 2 und 3 UStDV).

Der für die Besteuerung nach einem festgesetzten Durchschnittssatz notwendige Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Der Antrag, seine Rücknahme und sein Widerruf sind an keine bestimmte Form gebunden (Abschn. 23.4 UStAE).

2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der Umsatz (netto), d. h. die Summe der steuerbaren Leistungen und der unentgeltlichen Wertabgaben, den der Unternehmer im Rahmen des bestimmten Berufs- und Gewerbezweigs im Inland ausführt (§ 69 Abs. 2 UStDV, Abschn. 23.1 Abs. 2 UStAE).

Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind:

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