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NWB Nr. 1 vom Seite 18

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht

Erstes Steuergesetz der neuen Legislaturperiode

Ralf Hörster

Am hat der [i]Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht v. 21.12.2021, BGBl 2021 I S. 5250 Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht zugestimmt. Um sicherzustellen, dass die angestrebten Rechtsänderungen bereits zum in Kraft treten können, hatte die geschäftsführende Bundesregierung das Gesetz in den neu gewählten Bundestag eingebracht, bevor die zuständigen Fachausschüsse des Parlaments für die neue Legislaturperiode gebildet waren. Der Gesetzentwurf wurde deshalb in einem für die Übergangsphase gebildeten [i]Potjans/Joost, NWB 41/2021 S. 3032Hauptausschuss beraten. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf auf Empfehlung des Hauptausschusses am in unveränderter Fassung angenommen.

I. Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)

1. Einschränkung des Anwendungsbereichs im Zuge des JStG 2020

[i]Europarechtskonforme GestaltungMit Änderungen in § 24 UStG hat der Gesetzgeber seine Bemühungen fortgesetzt, die Sonderregelung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe europarechtskonform zu gestalten und damit ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Rechtssache C-57/20) und ein schwebendes Beihilfeverfahren der EU einvernehmlich zu beenden.

[i]Anknüpfung an Rechtsänderungen durch das JStG 2020Bereits mit dem JStG 2020 hatte der Gesetzgeber auf die Kritik der EU-Kommission reagiert, dass die Pauschalierung bislang jedem Agrarunternehmen unabhängig von seiner Rechtsform oder betrieblichen Größe gewährt wird und damit unabhängig von etwaigen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Erzeuger bei der Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung angewandt werden kann. [i]Hörster, NWB 2/2021 S. 92, 108Durch eine Änderung in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG war deshalb der Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte begrenzt worden. Danach dürfen ab dem nur noch solche Unternehmen die Pauschalierungsregelung in Anspruch nehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. S. 19

[i]Durchschnittssatz für PauschallandwirteMit den nunmehr vorgenommenen Änderungen in § 24 UStG wurden weitere Kritikpunkte der EU-Kommission bezüglich der Höhe des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte aufgegriffen.