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NWB Nr. 40 vom Seite 3361 Fach 7 Seite 6781

Nachträglicher Wechsel des Vorsteueraufteilungsschlüssels nicht möglich

Mit Bestandskraft wird gewählter Schlüssel bindend

Dr. Thomas Küffner und Dr. Oliver Zugmaier

Wird ein Gebäude angeschafft oder hergestellt und im Anschluss daran sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei vermietet, kommt es zu einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nur nach dem sog. Nutzflächenschlüssel zulassen wollte, hat der BFH im Jahr 2001 den sog. Umsatzschlüssel anerkannt. Auf einen Nichtanwendungserlass folgte eine Gesetzesänderung zum , die den Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden faktisch nicht zur Anwendung kommen lässt. Ende 2004 wurde dann der Umsatzschlüssel von der Finanzverwaltung anerkannt, jedoch nur für Zeiträume bis zum . Nun entschied der BFH, dass ein nachträglicher Wechsel des Vorsteueraufteilungsschlüssels – etwa vom Nutzflächenschlüssel zum Umsatzschlüssel – nach formeller Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nicht mehr möglich ist.

I. Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

Nach § 15 Abs. 2 UStG ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, vom Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen, wenn die der Vorsteuer zugrunde liegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe zur Ausführung von sog. Ausschlussumsätzen