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NWB Nr. 26 vom Seite 2189 Fach 7 Seite 6733

Vorsteuerabzug auch für ideellen Bereich

Seeling-Urteil des EuGH eröffnet vollen Vorsteuerabzug

Dr. Thomas Küffner und Dr. Oliver Zugmaier

Während das sog. Seeling-Modell im unternehmerischen Bereich aufgrund der bevorstehenden Umsatzsteuererhöhung von 16 v. H. auf 19 v. H. an Charme verloren hat, ist es für gemeinnützige Vereine weiterhin ein optimales Steuersparmodell. Das Seeling-Urteil des EuGH eröffnet dem Verein den Vorsteuerabzug auch für den ideellen Bereich, und zwar auf Basis des 16%igen Steuersatzes. Dem steht die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. gegenüber.

I. Das Seeling-Urteil des EuGH und seine Folgen

Der , Seeling (BStBl 2004 II S. 378) festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Damit geht einher, dass die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden können. Diese Rechtsauffassung wurde vom (BStBl 2004 II S. 371) bestätigt.

Das BMF hat das EuGH-Urteil akzeptiert, aber wegen befürchteter Steuerausfälle geregelt, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichend vom Ertragsteuerrecht gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen G...