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Vorsteuerabzug
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Vorsteuerabzugs
Kernstück der Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug. In der Unternehmerkette ist die Vorsteuer das Gegenstück zur Umsatzsteuer. Ein Unternehmer kann in der Regel die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gewährleistet die Neutralität der Umsatzsteuer und führt dazu, dass die Belastung des Endverbrauchers unabhängig von der Anzahl der zwischengeschalteten Produktions- und Vertriebsstufen bleibt. Der Vorsteuerabzug hat zur Folge, dass der Unternehmer im Ergebnis nur den auf seiner Stufe in der Leistungskette erzielten „Mehrwert” versteuern muss. Der Bereich der Vorsteuer hat in den vergangenen Jahren erhebliche Änderungen durch die Rechtsprechung des BFH und des EuGH erfahren.
Vorsteuerabzug bei Vorräten und Waren aufgrund der Änderung des § 24 UStG zum
Wechsel zur Regelbesteuerung löst Doppelbesteuerungsproblematik aus.
EuGH: Vorsteuerabzug aus Leistungen von Ist-Versteuerern erst im Zeitpunkt der Entgeltszahlung
Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen
Walkenhorst, Praktikerhandbuch Umsatzsteuer, 8. Aufl. 2020, NWB
Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, § 15 UStG Rz. 39
II. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Vorsteuer dem Grunde nach)
1. Allgemein
Nur ein Unternehmer i.S.d. § 2 und § 2a UStG ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Als Leistungsempfänger ist grundsätzlich die Person anzusehen, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist.
Besonderheit:
Vorsteuerabzugsberechtigung bei Bruchteilsgemeinschaften
Beachte: Mit Urteil V R 65/17 vom hat der BFH entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein können. Die einzelnen Teilhaber selbst schulden anteilig die Umsatzsteuer und sind entsprechend zum Vorsteuerabzug berechtigt.Bei nichtunternehmerischen Miteigentumsgemeinschaften ist der jeweilige Miteigentümer lt. EuGH als Leistungsempfänger anzusehen.
Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen
Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer Vorgründergesellschaft
Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
Vorsteuerabzug in der Unternehmerinsolvenz
Vorsteuerabzug für Insolvenzberater aus Rechtsberatung
Vorsteuerabzug bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine Gesellschaft
Vorsteuerabzug bei Börseneinführung eines Unternehmens
Der EuGH hat in einem österreichischen Vorlageverfahren das Recht auf Vorsteuerabzug bejaht.
Zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zusammenhängen, nimmt das Stellung.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen, Vorsteuerabzug bei Holdings (EuGH-Vorlage zur etwaig gestaltungsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer Geschäftsführungsholding vgl. )
Vorsteuer aus Beratungsleistungen bei Anteilsveräußerung
Geschäftsführertätigkeit und Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug beim Factoring
Vorsteuerabzug aus Lieferungen in sog. „Karussellen” und Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Kenntnis bzw. Wissenmüssen um die Einbettung in ein Karussell.
Beachte: Mit Art. 12 JStG 2019 ist eine neue Vorschrift zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften geschaffen worden (§ 25f UStG). Nach § 25f Abs. 1 UStG ist einem Unternehmer, der wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen), der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (aus Eingangsrechnungen), der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (aus innergemeinschaftlichem Erwerb) sowie der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (aus Leistungen i. S. des § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren) zu versagen.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage
Vorsteuerabzug bei kommunalen Maßnahmen