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NWB Nr. 46 vom Seite 3360

Kein Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Dachreparatur, die durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem selbstgenutzten Wohnhaus verursacht ist

Fritz Schmidt

Der Kläger betreibt auf dem Dach seines selbst genutzten Wohnhauses eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Eine Seite des Dachs wird zu etwa zwei Dritteln von der PV-Anlage eingenommen. Bei der Installation der PV-Anlage wurde das Dach beschädigt, wodurch Feuchtigkeit eindrang und zu weiteren Schäden führte. Der Kläger ließ die Schäden von Fachhandwerkern beheben, die ordnungsgemäße Rechnungen darüber ausstellten, und machte die Vorsteuer aus den Handwerkerleistungen in vollem Umfang in seiner Umsatzsteuererklärung geltend, da er davon ausging, dass diese ausschließlich durch den Betrieb der PV-Anlage verursacht ist. Das Finanzamt verweigerte in seiner Einspruchsentscheidung den Vorsteuerabzug, da der Anteil der unternehmerischen Verwendung der Reparaturen nach der Gesamtnutzung des Gebäudes zu beurteilen sei, und da diese weniger als 10 % betrage, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Der Anteil der unternehmerischen Verwendung ergab sich durch eine Schätzung, bei der die fiktive Jahresmiete für die Dachflächen, auf denen die PV-Anlage installiert ist, mit maximal 200 € und die fiktive Jahresmiete für...