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StuB Nr. 10 vom Seite 407

Pkw-Nutzung durch Unternehmer und Mitunternehmer

Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte

WP/StB Anna Margareta Gehrs und StB Cathlen Brügge

Gewerbetreibende Einzelunternehmer, Selbständige oder auch aktiv tätige Gesellschafter von Personengesellschaften stehen häufig vor der Frage, ob sie einen Pkw, der sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt wird, besser privat anschaffen sollten oder ob die Anschaffung über das eigene Unternehmen eventuell Vorteile bietet. Diese Frage lässt sich nicht für alle denkbaren Fälle unmittelbar beantworten, da eine Wahl zur freien Zuordnung bei weitem nicht in jeder Konstellation besteht. Vielmehr gibt es Fälle, in denen aufgrund rechtlicher Vorgaben den Betreffenden die Zuordnungsentscheidung vorgegeben wird. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, können sich nennenswerte steuerliche Nachteile für die natürliche Person, aber auch für ihr Unternehmen ergeben. Vor der Anschaffung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Pkw gilt daher die dringende Empfehlung, sich mit dem Thema zu befassen, und zwar sowohl für ertragsteuerliche als auch umsatzsteuerliche Zwecke.

Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter, NWB YAAAB-04811

Kernfragen
  • Wann gehört der Pkw zum Betriebsvermögen?

  • Welche Nutzungsvorteile sind steuerlich zu erfassen?

  • Wie sind die Nutzungsvorteile zu berechnen?

I. Einleitung

[i]Schmidt/Wiebecke, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagenbeitrag, NWB MAAAE-60557 Kfz: 1 %-Methode vs. Fahrtenbuch – Berechnungsprogramm Dienstfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster, NWB ZAAAD-37232 Die Behandlung von Fahrtkosten ist ein zentraler Punkt für Gewerbetreibende und Selbständige (nachfolgend: Unternehmer) sowie Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmer). In Abhängigkeit des Nutzungsumfangs eines Fahrzeugs für private Zwecke des (Mit-)Unternehmers bestimmt sich die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung. Anders als bei GmbH-Gesellschaftern, deren Nutzungsvorteil Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, sind bei (Mit-)Unternehmern Entnahmen und nicht abziehbare Betriebsausgaben die Folge. Dieser Artikel soll einen Überblick über die Versteuerung der Pkw-Nutzung für (Mit-)Unternehmer geben.

II. Zuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen

1. Allgemeines

Nach den Einkommensteuerrichtlinien gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar den betrieblichen Zwecken des Unternehmens dienen, zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR). In diesem Fall besteht somit eine Zuordnungspflicht zum Unternehmen. Umgekehrt stellen Wirtschaftsgüter, die nahezu ausschließlich privat genutzt werden, sog. notwendiges Privatvermögen dar, dürfen also nicht der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden. Stehen Wirtschaftsgüter in einem objektiven Betriebszusammenhang und sind sie dem Betrieb tatsächlich dienlich, können sie als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Für diese Fälle besteht somit ein Zuordnungswahlrecht. Ob der Unternehmer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder bei fehlender Bilanzierungsverpflichtung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, ist hierbei nicht entscheidend.