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StuB Nr. 20 vom Seite 819

EuGH und BFH zum Umfang des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding

Anmerkungen zum und zum „Finanzamt R“

Dr. Kai Tiede

Der vorliegende Sachverhalt war bereits Gegenstand des Beitrags in StuB 2021 S. 285, in dem die Vorentscheidung des Niedersächsischen FG und der Vorlagebeschluss des BFH besprochen wurden. Nunmehr liegen die Antwort des EuGH und deren Umsetzung durch den BFH vor. Während der EuGH in den Urteilen „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“ noch entschieden hatte, die Vorsteuer auf Eingangsleistungen einer geschäftsleitenden Holding (Führungsholding) könne in vollem Umfang abgezogen werden, gilt dies nach den aktuellen Urteilen in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Die Einschränkung ist sachgerecht, führt aber zu neuen Abgrenzungsfragen und zu Dokumentationsaufwand.

Kernfragen
  • Hält die Rechtsprechung an der Unterscheidung zwischen Finanz- und Führungsholding fest?

  • In welchem Umfang hat eine Führungsholding einen Anspruch auf Vorsteuerabzug?

  • Besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die für Einlagen der Holding in die Tochtergesellschaft verwendet werden?

I. Vereinfachter Sachverhalt der Entscheidungen

[i]Brill, Vorsteuerabzug bei Gesellschaftereinlagen einer Geschäftsführungsholding, NWB 29/2023 S. 2013, NWB UAAAJ-44455 Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar Online, § 2 Rz. 374, NWB PAAAB-75356 Die H-GmbH war in der Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von Immobilien tätig. Sie war als Kommanditistin mit 94 % an der P-KG beteiligt, die ihrerseits als Bauträgerin tätig war, also Bauprojekte entwickelte und einzelne Wohneinheiten nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei verkaufte. Zwischen der H-GmbH und der P-KG bestand mangels organisatorischer Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft. Die H-GmbH erbrachte gegenüber der P-KG entgeltliche Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen. Sie war daher eine sog. geschäftsleitende Holding (Führungsholding).