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Innergemeinschaftliche Lieferung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung
Die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG steht im Zusammenhang mit dem seit dem (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom , BGBl 1992 I S. 1548) geltenden Umsatztatbestand, dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen erfolgt demnach eine Besteuerung beim Erwerber, also im Bestimmungsland der Ware. Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, ist daher die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Ursprungsland von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung des § 6a UStG i. V. mit § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ersetzt im Warenverkehr mit den anderen EU-Mitgliedstaaten die geltende Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.
Nach der Austrittserklärung des Vereinigten Königreichs (UK) am und der Übergangsphase bis zum ist das UK aus steuerlicher Sicht fortan als Drittstaat einzustufen.
Am wurden die MwStSystRL und die Durchführungsverordnung geändert. Diese sehen ab dem einschneidende Änderungen für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Konsignationslagern, Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Die Neuerungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Bestückung von Konsignationslagern (Art. 17a MwStSystRL n. F.) bringen einen Wegfall an Registrierungspflichten im Bestimmungsland mit sich. Der Begriff des Reihengeschäfts und die komplexeste Fallgruppe der Beförderung bzw. Versendung durch den mittleren Unternehmer wird erstmals EU-weit einheitlich geregelt (Art. 36a MwStSystRL n. F.). Die Vorlage der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) werden materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Zu den seit verschärften Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat das BMF mit reagiert.
II. Voraussetzungen
1. Innergemeinschaftliche Lieferung
Für eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
eine steuerbare Lieferung:
Die Abgrenzung zwischen einer Lieferung und sonstigen Leistung erfolgt nach innerstaatlichem Recht.
Der Lieferer muss Unternehmer sein. Für Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG und pauschalierende Land- und Forstwirte gilt § 6a UStG nicht (Ausnahme: Fahrzeuglieferer i. S. des § 2a UStG).
Der Ort der Lieferung muss im Inland liegen:
Werklieferungen werden grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem das fertige Werk übergeben wird. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist daher bei Werklieferungen nur gegeben, wenn das fertige Werk vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat bewegt wird.
in das übrige Gemeinschaftsgebiet:
Der Lieferer oder Abnehmer muss den Gegenstand der Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern oder versenden. Das übrige Gemeinschaftsgebiet sind die Gebiete der übrigen Staaten der EU (d. h. ohne das umsatzsteuerliche Inland).
Zu beachten sind die umsatzsteuerlichen Auswirkungen aufgrund der EU-Erweiterung. Zu den Besonderheiten von Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern nimmt die A-4-St 110 Stellung. Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Konsignationslagern in seinen Urteilen V R 31/15 v. und V R 1/16 v. . Mit Schreiben v. hat das BMF den UStAE angepasst. Mit Schreiben v. - III C 3 - S 7103-a/15/10001 hat das BMF die Übergangsregelung seines Schreibens v. - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (BStBl 2017 I S. 1442) zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager um ein weiteres Jahr verlängert (, BStBl 2017 I S. 1673). Damit wird es für vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach Abschn. 1a.2 Abs. 6 und Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE in der vorherigen Fassung verfährt.
Mit der Einfügung des neuen § 6b UStG (und Folgeänderungen) wurden die unionsrechtlichen Regelungen zum Konsignationslager ab dem in das nationale Gesetz eingefügt. Danach ist die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der EU auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem inländischen Unternehmer der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und die Lieferung an ihn innerhalb von zwölf Monaten bewirkt wird. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.
an einen Unternehmer für sein Unternehmen oder
an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für das Unternehmen erwirbt:
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), so bringt er zum Ausdruck, dass er den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder dass es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person handelt, die ihre Erwerbe im Bestimmungsland versteuert.
der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung:
Der Erwerber muss im anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland) den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllen. Hiervon kann der Lieferer grundsätzlich ausgehen, soweit der Erwerber den Gegenstand unter Angabe einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. erwirbt. Nach einem Beschluss des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob einer Steuerfreiheit entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt.
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung zum :
Nach Änderung bzw. Ergänzung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gilt eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Mit wurde die restriktive Haltung, dass auch eine nachträgliche Berichtigung der ZM zur Versagung des Steuerbefreiung führt, aufgegeben und in Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 UStAE (neu) klargestellt: Eine fristgerecht abgegebene ZM ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Außerdem wurde in Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 UStAE (neu) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend gilt, wenn eine nicht fristgerecht abgegebene ZM zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig richtig und vollständig abgegeben wurde. Die Rückwirkung entfaltet dann Rechtswirkung, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung noch änderbar ist.
Mit dem neuen § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gilt als zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber dem (liefernden) Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet haben muss. Die Verwendung einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer ist somit eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Nach Auffassung der Verwaltung setzt die „Verwendung einer USt-IdNr.“ ein positives Tun des Abnehmers i.d.R. bereits bei Vertragsabschluss voraus.