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StuB Nr. 12 vom Seite 464

Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregeln für Konsignationslager

Eine Bestandsaufnahme

StB Robert C. Prätzler

Zum wurde in Umsetzung einer Änderung des Unionsrechts die deutsche umsatzsteuerliche Rechtslage für sog. Konsignationslager signifikant angepasst, indem ein neuer § 6b UStG und flankierende Regelungen (u. a. in § 18a und § 22 UStG) eingeführt wurden. Nachdem zum das lange erwartete ausführliche BMF-Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung erschienen ist, bietet sich eine Bestandsaufnahme in Form einer überblicksartigen Darstellung mit Hinweis auf Problemfelder an.

Kernfragen
  • Wann ist die Konsignationslagerregelung anwendbar?

  • Was gilt zur Eigenschaft des Warenlagers?

  • Wie ist das zu bewerten?

I. Kernelemente der Konsignationslagerregelung aus deutscher Sicht

[i]Robisch, BMF-Schreiben zur Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG, NWB 4/2022 S. 234, NWB TAAAI-02304 Stengele, in: Küffner/Zugmaier, USt, § 6b Rz. 31, NWB XAAAH-38706 Die folgenden Ausführungen beziehen sich, analog zum § 6b UStG, grds. auf ein Lager in Deutschland.

1. Innergemeinschaftliche Warenbewegung

Die Konsignationslagerregelung ist nur anwendbar, wenn Ware aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland befördert oder versendet wird. Dabei muss der Lieferer oder ein von diesem beauftragter Dritter den Transport ausführen. Abholfälle, d. h. Fälle, in denen der Erwerber die Ware transportiert, werden nicht erfasst (vgl. § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Allerdings hält die Europäische Kommission es für denkbar, dass ein Transport durch den Erwerber „im Auftrag des Lieferers“ erfolgt und dann die Regelung angewendet werden kann. Unklar bleibt, wann dies erfüllt ist. Im UStAE fordert das BMF dabei eine Regelung, dass der entsprechende Transport „ausdrücklich und erkennbar im Namen des liefernden Unternehmers“ erfolgen muss und noch keine Verfügungsmacht am Liefergegenstand verschafft werden darf. So könnten entsprechende Vereinbarungen z. B. in einem Rahmenvertrag aufgenommen werden (vgl. Abschnitt 6b.1 Abs. 7 UStAE).

2. Eigenschaften des Erwerbers

Der Erwerber muss bei Beginn der Warenbewegung feststehen, und er muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus Deutschland verwenden (vgl. § 6b Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie Abschnitt 6b.1 Abs. 5 UStAE). Somit muss der Erwerber ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder eine diesem durch Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gleichgestellte Person sein.