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Grundlagen - Stand: 29.03.2026

Gemeinnützigkeit

Reinald Gehrmann
Steueränderungsgesetz 2025

Durch das Steueränderungsgesetz vom , BGBl 2025 I Nr. 363 wird mit Wirkung ab dem der sog. E -Sport als neuer gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO n.F.). Laut Gesetzesbegründung ist darunter ein sportlicher, digitaler Wettkampf zu verstehen, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zugrundeliegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Die steuerbegünstigten Körperschaften haben zwingend die Jugendschutzgesetzgebung beachten, sodass insbesondere Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung nicht zulässig sind bzw. einer Begünstigung entgegenstehen. Zudem sollen sich die Begünstigten der Suchtprävention im Umgang mit den Online-Medien widmen.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind verpflichtet, die ihnen zufließenden Mittel zeitnah für die in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Dies ist der Fall, wenn die Mittel in den auf ihren Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 € entfiel diese Pflicht. Diese Freigrenze wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 v. (BGBl 2025 I Nr. 363) mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2026 auf 100.000 € angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO n.F.).

Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die für die Steuerpflicht bislang geltende Freigrenze wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 von 45.000 € auf brutto 50.000 € mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2026 erhöht (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO n.F.). Steuerbegünstigte Körperschaften, die aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) einen Gesamtgewinn erzielen, deren Einnahmen aber 50.000 € im Jahr nicht überschreiten, sind ab 2026 nicht mehr verpflichtet, eine Aufteilung ihrer Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen Geschäftsbetriebe vorzunehmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO n.F.).

I. Definition der Gemeinnützigkeit

Unter Gemeinnützigkeit versteht man den Bereich des Steuerrechts, der die steuerliche Begünstigung privater Aktivitäten zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit behandelt. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken und regelt die Voraussetzungen der mit diesen Aktivitäten verbundenen steuerlichen Begünstigungen.

Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) ist durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke mit Wirkung ab dem um die gemeinnützige Wohnungsvermietung im Wege der vergünstigten Wohnraumüberlassung erweitert worden.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom (BGBl 2024 I Nr. 323) ist § 53 AO geändert worden. Nach dem neuen § 53 Nr. 3 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft nun auch dann mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten nach § 53 Nr. 3 Satz 2 AO n. F. nun insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des BMF oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden.

Erleichterungen aufgrund des Krieges in der Ukraine

Im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat das Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften eingeführt:

Gemeinnützige Körperschaften dürfen aufgrund von Sonderaktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine Krieg gesammelten Mittel sowie ihre sonstigen, keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegenden finanziellen oder sachlichen Mittel zugunsten von durch den Ukraine Krieg Geschädigten auch dann verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Zu den Zweckbetrieben rechnen auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO.) Die für diese Einrichtungen geltenden besonderen steuerlichen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes wie z. B. die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 und 24 UStG oder die Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG werden auch auf die Leistungen in Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Für Spenden, die bis zum den durch den Ukraine Krieg Geschädigten zu Gute kommen und auf entsprechende Sonderkonten geleistet werden, gilt ein vereinfachter Spendennachweis.

Der zeitliche Anwendungsbereich der vom und vom (BStBl 2023 I S. 404) wird über den (vgl. ) hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis durchgeführt werden.

Jahressteuergesetz 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) sind zahlreiche Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts mit Wirkung ab dem in Kraft getreten.

U.a. zählen nun auch der Klimaschutz, die Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung oder Identität, der Freifunk, die Ortsverschönerung, die Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für totgeborene Kinder und die Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte zu den gemeinnützigen Zwecken. Die Weitergabe von Geldern zwischen gemeinnützigen Körperschaften wurde erleichtert (§§ 58, 58a AO). Neu ist auch, dass die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig trotz formal einwandfreier Satzung verweigert werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Körperschaftsteuerbescheides oder ersten Freistellungsbescheides Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussatzungen verstößt (§ 60a Abs. 6 AO). Kleine gemeinnützige Organisation mit Einnahmen bis 45.000 Euro sind nunmehr von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 AO n.F.).

Zum ist ein öffentlich zugängliches - derzeit allerdings noch nicht vollständiges - "Zuwendungsempfängerregister" beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgebaut worden, in dem gemeinnützige Körperschaften mit Name und Anschrift, ihren steuerbegünstigten Zwecken, dem zuständigen Finanzamt, dem Datum des letzten erteilten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO, ihrer Bankverbindung und Erwähnungen im Verfassungsschutzbericht aufgeführt werden. Auch Parteien und kommunale Wählergemeinschaften werden dort derart gelistet (§ 60b AO). Weiterhin soll ein Zuwendungsregister zur Erleichterung des steuerlichen Zuwendungsabzugs nach § 10b EStG eingerichtet werden, indem die dort gespeicherten Daten als E-Daten Eingang in die vorausgefüllte Steuererklärung finden.

II. Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit

Für gemeinnützige Körperschaften gelten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten

  • Befreiung von der Gewerbesteuer, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird

  • Befreiung von der Erbschaftsteuer

  • Befreiung von der Grundsteuer, soweit ihr Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird

  • Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer für Umsätze, mit denen die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

  • Von ihnen vereinnahmte Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben – bei Körperschaften als Betriebsausgaben – geltend gemacht werden.

Der Status der Gemeinnützigkeit macht überdies Körperschaften für Sponsoren, die sich werbewirksam und mit dem Ziel der Imageförderung präsentieren wollen, sehr attraktiv.

Dieser besondere Status endet. wenn die Körperschaft ihre steuerbegünstigte Tätigkeit einstellt oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

III. Mögliche Rechtsformen

  • Rechtsfähige wie nicht rechtsfähige Vereine,

  • Stiftungen bürgerlichen Rechts,

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),

  • aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerbefreiung endet dann, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Entsprechend der Rechtsprechung des EUGH ist nicht Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, dass sie ihren Sitz im Inland hat. Dementsprechend werden nach einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2009 ausländische steuerbegünstigte Körperschaften den inländischen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt, wenn sie nachweislich die Allgemeinheit fördern. Allerdings ist bei einer entsprechenden Prüfung allein das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht maßgebend. Deutschland ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen nach ausländischem Recht verliehenen Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen.

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