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Nach § 1a KStG optierende Gesellschaften im gemeinnützigen Kontext
Gemeinnützigkeitsrechtliche Steuerprivilegien durch Einbezug in den Kreis der Körperschaftsteuersubjekte
[i]Müller, NWB 36/2023 S. 2474Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde mit Wirkung zum das Optionsmodell nach § 1a KStG eingeführt, welches Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie neuerdings auch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Mit dem Wachstumschancengesetz sind weitere praxistaugliche Ergänzungen des Optionsmodells mit Wirkung zum in Kraft getreten (Müller, NWB 36/2023 S. 2474). Mit Datum v. hat das BMF einen umfassenden Anwendungserlass zum Optionsmodell veröffentlicht (BStBl 2021 I S. 2212). Betrachtet man in diesem Kontext das Gemeinnützigkeitsrecht, ist dieses bedeutend älter und etwa auf § 6 Nr. 10 des Sächsischen StEStG aus dem Jahr 1878 zurückzuführen (Hüttemann in Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 1 Rz. 16). Gemeinnützige Organisationen spielen seit jeher eine bedeutende Rolle – insbesondere, da diesen steuerliche Privilegien eingeräumt werden. In vielen Fällen sind Träger gemeinnützigen Engagements als eingetragene Vereine organisiert. Daneben bestehen in Deutschland aber au...